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Informationen zum Engagement

Versicherungsschutz für Engagierte

Grundsatz

Bürgerschaftliches Engagement kann mit Risiken verbunden sein. Daher bedarf es für alle, die sich freiwillig engagieren, eines ausreichenden Versicherungsschutzes im Bereich der Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Hauptverantwortung dafür liegt beim jeweiligen Träger, also dem Verein, der Kommune oder sonstigen Organisationen.

Unfallversicherung

Durch die Gesetzliche Unfallversicherung (§ 2 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) werden zahlreiche ehrenamtliche Tätigkeiten abgedeckt. So zum Beispiel im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege aber auch Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände, im Zivilschutz, als Unglückshelfer / Lebensretter oder als Blut- / Organspender.

Wenn Sie sich für andere Einrichtungen bzw. Träger, wie zum Beispiel Sportvereine, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände ehrenamtlich engagieren, unterliegen Sie grundsätzlich nicht dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dann empfiehlt sich eine private Absicherung gegen das Risiko eines Unfalls. Diese kann sowohl durch den Träger durch eine Gruppenunfallversicherung als auch durch Sie selbst mit einer privaten Unfallversicherung erfolgen.

Haftpflichtversicherung

Für Fragen der Haftungsrisiken gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auch für das Verhältnis zwischen Trägern und bürgerschaftlich Engagierten. Für Schäden, die Dritten zugefügt werden, bedeutet das konkret: bei leichter Fahrlässigkeit haften Engagierte gegenüber den Trägern überhaupt nicht, bei grober Fahrlässigkeit haften Engagierte in der Regel voll, bei normaler oder mittlerer Fahrlässigkeit haften Engagierte und Träger anteilig je nach den Umständen des Einzelfalls in Höhe einer bestimmten Quote.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Engagierter – ohne Beteiligung eines Dritten – dem Träger während seiner Tätigkeit einen Schaden zufügt. Daher wird grundsätzlich zur Absicherung des Haftungsrisikos bei grober und mittlerer Fahrlässigkeit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.

Die Absicherung des Haftungsrisikos liegt in der Verantwortung der Vereine und Organisationen. Die Haftpflichtrisiken von Engagierten können auch durch deren private Haftpflichtversicherung mit abgedeckt werden. 

Landesversicherungen

Der Freistaat Sachsen hat lediglich Landessammelversicherungsverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung für Engagierte abgeschlossen, die sich in rechtlich unselbstständigen Vereinigungen einbringen oder sonst keinen Schutz genießen würden. Diese Versicherungsverträge werden durch die Ecclesia Versicherungsdienst GmbH betreut.

Ecclesia Versicherungsdienst GmbH

Postanschrift:
Ecclesiastraße 1 - 4
32758 Detmold

Telefon: 05231 6030

E-Mail: info@ecclesia.de

Webseite: https://www.ecclesia.de/

 

Fragen zur Sozialversicherung

Ehrenamt ist grundsätzlich unentgeltlich. Daher fallen auch keine Sozialversicherungspflichten an. Sofern Sie dennoch eine Aufwandsentschädigung für Ihre Tätigkeit erhalten, kann dies unter Umständen als »versicherungspflichtige Beschäftigung« angesehen werden. Dann wären entsprechende Beiträge zu leisten. 

Im Hinblick auf die Krankenversicherung wird davon ausgegangen, dass regulär eine Krankenversicherung vorhanden ist. Eine zusätzliche Krankenversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.

Auch bezüglich der Sozialen Pflegeversicherung ist anzunehmen, dass regulär eine Pflegeversicherung vorhanden ist. Eine zusätzliche Pflegeversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.

Wenn Sie nicht bereits pflichtversichert sind, können Sie sich als bürgerschaftlich Engagierte freiwillig in der Rentenversicherung versichern. Die Beiträge müssen Sie selbst tragen. 

Bei ehrenamtlichem Engagement handelt es sich grundsätzlich nicht um beitragspflichtige Tätigkeiten. Es hat somit keine unmittelbare Relevanz für die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung. Eine momentane Arbeitslosigkeit stellt kein Hindernis für die Übernahme eines Ehrenamtes dar. 

 

Steuerliche Förderung

Da die ehrenamtlichen Tätigkeiten unser gesellschaftliches Leben in vielfältiger Weise bereichern, fördert der Staat diesen wertvollen Beitrag zum Gemeinwohl durch weitreichende steuerliche Vergünstigungen. Diese können für die Vereine selbst, aber auch für Ehrenamtliche gelten.

Der Begriff des Ehrenamtes ist an sich kein steuerrechtliches Merkmal. Die steuerrechtliche Beurteilung hängt nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt einer Tätigkeit ab.

Detaillierte Informationen und Steuertipps rund um den Verein finden Sie in der kostenlosen Broschüre »Vereine und Steuern«.

 

Freistellung von der Arbeit

Rechtlich gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihr freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsstelle ausüben müssen. Damit bleibt es Ihrem Arbeitgeber überlassen, Ihnen eine Freistellung für Ihr bürgerschaftliches Engagement zu erteilen.

Ausnahmen gelten lediglich bei der Erfüllung von Aufgaben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise

  • der Einsatz im Brand- und Katastrophenschutz,
  • für Rettungsdienste,
  • für ehrenamtliche Richter (Schöffen) sowie
  • für ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagierte Personen.

Detaillierte Informationen zu den Rechtsvorschriften für Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendhilfe finden Sie im Sonderurlaubsgesetz.

 
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