Fragen zur Sozialversicherung für Engagierte
Sozialversicherungspflicht
Ehrenamt ist grundsätzlich unentgeltlich. Daher fallen auch keine Sozialversicherungspflichten an. Sofern Sie dennoch Gelder für Ihre Tätigkeit erhalten, kann dies unter Umständen als »versicherungspflichtige Beschäftigung« angesehen werden. Dann wären entsprechende Beiträge zu leisten. Einheitliche Kriterien, ab wann eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist, sind nicht formuliert.
Gesetzliche Krankenversicherung
Im Hinblick auf den Schutz bei Krankheit wird davon ausgegangen, dass regulär eine Krankenversicherung vorhanden ist. Eine zusätzliche Krankenversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.
Soziale Pflegeversicherung
Auch bezüglich der Sozialen Pflegeversicherung ist anzunehmen, dass regulär eine Pflegeversicherung vorhanden ist, da dies bei etwa 90 Prozent der Gesamtbevölkerung der Fall ist. Eine zusätzliche Pflegeversicherung ist daher bei freiwilligem Engagement nicht erforderlich.
Gesetzliche Rentenversicherung
Wenn Sie nicht bereits pflichtversichert sind, können Sie sich als bürgerschaftlich Engagierte freiwillig versichern. Die Beiträge müssen Sie selbst tragen.
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung
Bei ehrenamtlichem Engagement handelt es sich grundsätzlich nicht um beitragspflichtige Tätigkeiten. Es hat somit keine unmittelbare Relevanz für die Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (ALV).
Eine momentane Arbeitslosigkeit stellt kein Hindernis für die Übernahme eines Ehrenamtes dar. Die Leistungsansprüche aus der ALV oder Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bleiben innerhalb gesetzlich definierter Grenzen bestehen. In Absprache mit dem Arbeitsvermittler können Sie sich - ohne den Leistungsanspruch zu verlieren - ehrenamtlich engagieren.