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Freistellung von der Arbeit

Eine junge Frau schaufelt Heu. Sie trägt ein Kopftuch. Im Hintergrund stehen drei Kühe. © JackF/iStockPhoto.de

Rechtlich gilt der Grundsatz, dass Arbeitnehmer ihr freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit und der Arbeitsstelle ausüben müssen. Damit bleibt es Ihrem Arbeitgeber überlassen, Ihnen eine Freistellung für Ihr bürgerschaftliches Engagement zu erteilen.

Ausnahmen gelten lediglich bei der Erfüllung von Aufgaben, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, wie beispielsweise

  • der Einsatz im Brand- und Katastrophenschutz,
  • für Rettungsdienste,
  • für ehrenamtliche Richter (Schöffen) sowie
  • für ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagierte Personen.

Detaillierte Informationen zu den Rechtsvorschriften für Sonderurlaub für Mitarbeiter in der Jugendhilfe finden Sie im Sonderurlaubsgesetz.

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